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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - progress Unternehmensentwicklung

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit): Präambel

(1) Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensentwicklungen“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensentwickler (UE) in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

(3) Der UE ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß dem UE auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Ressourcen zeitgerecht zur Verfügung stehen und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UE bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

§1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

§2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

§4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UE zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§5  Berichterstattung

(1) Der UE verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und der UE stimmen überein, sofern nichts anderes vereinbart, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§6 Schutz des geistigen Eigentums des UE/Urheberrecht/Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UE, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen, nur im Rahmen des Beratungsauftrages im jeweiligen Unternehmseinheit Verwendung finden. Insbesondere bedarf die vom UE entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art an Dritte, die schriftliche Zustimmung des UE. Eine Haftung des UE dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UE zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UE zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge und zu Schadensersatzforderungen.

(3) Dem UE verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UE sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Der UE ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UE zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der Vertragsleistung (Berichtslegung) des UE.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

§8 Haftung

(1) Der UE und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

§9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Der UE, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UE schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der UE darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der UE ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UE gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UE überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§10 Honoraranspruch

(1) Der UE hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wird der UE bei der Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert, so erlischt der Honoraranspruch des UE nicht, Ausnahme ist die vorzeitige fristgerechte Kündigung durch den Auftraggeber.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die von Seiten des UE zu vertreten sind, so hat der Auftraggeber das Recht sein bisher gezahltes Honorar von nicht abgeschlossenen Teilprojekten zurückzufordern.

(4) Wird die Ausführung des Auftrages durch Umstände unterbrochen, die auf Seiten des UE einen wichtigen Grund darstellen, so hat der UE das Recht die bis dahin geleisteten Dienste in Rechnung zu Stellen. Der Auftraggeber hat das Recht eine evt. vorab geleistete Zahlungen aufzurechnen.

(5) Der UE kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UE berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§11 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach folgenden Bestimmungen:

1. Honorar

1.1. Begriffsbestimmungen

Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmensberaters und seiner Erfüllungsgehilfen. Als Basishonorar je Manntag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinander folgenden Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen werden.

Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar eingerechnet und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.


1.2. Berechnung

Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.

Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen.

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.


1.3. Honorar nach Zeitaufwand

1.3.1. Der empfohlene Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr, gem. der derzeit gültigen Honorartarife/-tabelle.

Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch und vom Unternehmensberater durchzuführen.

1.3.2. Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.

1.3.3. Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberater im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen werden mit 50% des Normalstundensatzes berechnet.

1.3.4. Leistungen, die automationsunterstützt im Büro des Unternehmensberaters für den Auftraggeber erbracht werden, unterliegen einem Zuschlag zum Stundensatz von 25%; der dazugehörige Materialaufwand ist somit inkludiert.

1.3.5. Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand mit 50% in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst zu vertreten sind. Reise- und Wartezeiten sind nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz zu bringen. Reisen erfolgen mit Zustimmung des Auftraggebers und werden auch von Ihm getragen; in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.


1.4 Honorar nach Pauschalen

Für die Erbingung des progress Unternehmenstest werden vereinbarte Honorarsätze gemäß der derzeit gültigen Honorartarife/-tabelle erhoben.


1.5 Unentgeldliche Honorarleistungen

Für das Erstberatungsgespräch werden keine Kosten erhoben.


2. Nebenkosten

Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem UE bei der Durchführung des Auftrages entstehen, in einem annehmbaren Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, aber nicht dem Auftraggeber weiterberechnet werden. Außerordentliche Nebenleistungen werden gesondert und nur mit Zustimmung von Auftraggeber erbracht und abgerechnet.


2.1. Reisekosten

sind Kosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber inklusive km-Gelder und Reisespesen.

Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:

  • Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.
  • die Tag- und Nächtigungsgelder der gemäß der jeweils geltenden Fassung der "Tabelle für Lohnsteuer". Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
  • Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige “km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten” bzw. die Sätze laut "Tabelle für Lohnsteuer" herangezogen.

2.2. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.


3. Zahlungsbedingungen

3.1. Jeweils beim Erreichen eines vorab im Vertrag definierten Arbeitschrittes /Teilprojekt kann zu Beginn und zur Mitte des Monats die bisdahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung ist sofort und ohne jeden Abzug fällig.

3.2. Bei verzögerter Zahlung werden bankübliche Zinsen verrechnet.

3.3. Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.


4. Sonderkosten

Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

  • Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.
  • Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten - z.B. die Beschaffung von Leistungen durch Dritte.
  • Herstellung von Modellen, Durchführung von Modellversuchen sowie Laboruntersuchungen u. dgl.
  • Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.
  • Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist. Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.

§12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UE.

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des UE zuständig.

Regenstauf, November 2010